(1)[1] Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
1. |
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Bundesoberbehörde –, |
2. |
Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesunterbehörden –. |
Bis 08.08.2019:
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
1. |
Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesoberbehörde –, |
2. |
Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehörden –, |
3. |
Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –. |
(2) 1Die örtliche Zuständigkeit der [Bis 08.08.2019: Mittel- und ] [2]Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. 2Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. 3Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
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