Die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Vater im ersten Lebensjahr des Kindes geht der Wehrpflicht und damit auch einer eventuellen Wehrübung vor.[1] Auch anstehende oder bereits laufende Universitätsabschlussprüfungen, Berufsexamina, Gesellen- oder Meisterprüfungen gehen einer Wehrübung vor und rechtfertigen zumindest eine Zurückstellung.[2] Einem früheren Berufssoldaten fehlt die Klagebefugnis gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit, um zu wehrdienstlichen Dienstleistungen wie z. B. Wehrübungen herangezogen zu werden.[3]

[1] VG Kassel, Beschluss v. 15.8.1988, 4/2 H 1287/88, zum damaligen Erziehungsurlaub; BVerwG, Urteil v. 11.11.1988, 8 C 94/86: Zurückstellung von Wehrübung wegen Betreuungsbedürftigkeit von Kleinkindern.
[2] VG Karlsruhe, Beschluss v. 13.10.1989, 4 K 433/89: Zurückstellung wegen Examensvorbereitung zugelassen; VG Weimar, Beschluss v. 10.9.1999, 7 E 2859/99 We: Zurückstellung von Wehrübung wegen Examensvorbereitung abgelehnt.

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