Die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Vater im ersten Lebensjahr des Kindes geht der Wehrpflicht und damit auch einer eventuellen Wehrübung vor.[1] Auch anstehende oder bereits laufende Universitätsabschlussprüfungen, Berufsexamina, Gesellen- oder Meisterprüfungen gehen einer Wehrübung vor und rechtfertigen zumindest eine Zurückstellung.[2] Einem früheren Berufssoldaten fehlt die Klagebefugnis gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit, um zu wehrdienstlichen Dienstleistungen wie z. B. Wehrübungen herangezogen zu werden.[3]
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