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Weiterbeschäftigung / Arbeitsrecht

Christoph Tillmanns
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Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auf den vereinbarten Arbeitsplatz. Dieser Anspruch endet mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung.

Setzt der Arbeitnehmer sich gegen die ausgesprochene Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG zur Wehr, kann ihm ein Weiterbeschäftigungsanspruch zustehen. Vom Weiterbeschäftigungsanspruch zu unterscheiden ist der Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der ursprüngliche Kündigungsgrund noch innerhalb der Kündigungsfrist wegfällt.

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Unter bestimmten Voraussetzungen räumt § 102 Abs. 5 BetrVG während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses als Folge des Betriebsratswiderspruchs einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein. Dieser Anspruch führt zur Weiterbeschäftigung unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.

Nur in den Fällen

  • in denen die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
  • der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war,

kann der Arbeitgeber nach einem entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess von der Weiterbeschäftigungspflicht befreit werden.

Eine entsprechende Regelung findet sich in den Personalvertretungsgesetzen.[1]

Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Der gekündigte Arbeitnehmer hat auch außerhalb des § 102 Abs. 5 BetrVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kün...

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