Mit rechtskräftigem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsrechtsstreit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich ununterbrochen und unverändert fortbestanden hat. Wurde er zwischenzeitlich weiterbeschäftigt, geschah das rückblickend durchgängig auf der Grundlage des Arbeitsvertrags.

Wird die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, steht fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Zugang der außerordentlichen Kündigung oder Ablauf der Kündigungsfrist endete. Für die Weiterbeschäftigung gab es also keine vertragliche Grundlage. Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der Weiterbeschäftigung noch Restlohn, Resturlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Gratifikationsansprüche geltend macht?

Es kommt hierbei auf die Grundlage der Weiterbeschäftigung an:

  1. Wird aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorläufig weiterbeschäftigt, entsteht ein durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage auflösend bedingtes gesetzliches Beschäftigungsverhältnis. Dieses ist gegenseitig zu erfüllen wie das gekündigte Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis wird quasi "verlängert" bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Eine Rückabwicklung findet nicht statt. Offenstehende Ansprüche auf Lohn oder Gehalt, Urlaub, Entgeltfortzahlung und – je nach Vereinbarung – anteilige Gratifikation sind vollständig zu erfüllen.
  2. Wurde aufgrund vereinbarter Prozessbeschäftigung weitergearbeitet, gab es für die Weiterbeschäftigung eine vertragliche Grundlage. Die Ansprüche sind vollständig zu erfüllen wie unter 1.
  3. War Grundlage der Weiterbeschäftigung der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch, gab es für die mit dem Beschäftigungsurteil erzwungene Beschäftigung weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Der Arbeitgeber hat für die geleistete Arbeit gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 818 Abs. 2 BGB lediglich objektiven Wertersatz zu leisten.[1] Die Grundsätze des sog. faktischen Arbeitsverhältnisses sollen nicht gelten.

    Der Wert nicht vergüteter Arbeitsleistung bestimmt sich nach der dafür üblichen Vergütung.[2]

    Mangels vertraglicher Grundlage sind weder Urlaubsabgeltung zu gewähren noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Ein Anspruch auf Gratifikation besteht nur, wenn diese als reine Zusatzvergütung anzusehen ist.

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