Einseitige Freistellung nur in Ausnahmefällen

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, gerichtet auf seine tatsächliche Beschäftigung, besteht auch für die Dauer der Kündigungsfrist. Das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt während der Kündigungsfrist grundsätzlich nicht das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers.

Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Darum ist eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung nur zulässig, wenn der Beschäftigung überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.[1]

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer daher nur ausnahmsweise – unter Fortzahlung der Vergütung – freistellen, wenn sich der Arbeitgeber auf überwiegende und schutzwürdige Interessen berufen kann. Teilweise wird hier verlangt, dass sich der Arbeitgeber dieses Recht unter Angabe der Gründe im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Gründe für die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist sind insbesondere der dringende Verdacht von Vermögensschädigungen, Konkurrenzgesichtspunkte oder die konkrete, durch Tatsachen erhärtete Gefahr der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Das LAG Hamm[2] hat eine Freistellung für die Dauer der restlichen Kündigungsfrist von 9 Monaten in einem Fall gebilligt, in dem der Arbeitnehmer als Assistent der Betriebsleitung Einblick in nahezu alle wesentlichen Daten, Entscheidungen und Konzepte im Vertrieb/Verkauf, Produktmanagement und Marketing hatte und nach Ablauf der Kündigungsfrist die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen beabsichtigte.

Erst recht wird eine Suspendierung – eine Freistellung ohne Vergütungszahlung – nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Einvernehmliche Freistellung möglich

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich aber einvernehmlich darauf einigen, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist widerruflich oder unwiderruflich freigestellt wird.

Anrechnung der Freistellung auf den Urlaubsanspruch

Möchte der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers den rechtlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen, muss er das erklären. Zudem muss die Freistellung unwiderruflich sein.[3]

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