(1) Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 17 Abs. 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

 

(2) 1Der Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 kann durch schriftliche Abrede der Beschäftigungsstelle und der beschäftigten Person unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefaßt werden. 2Für den Fall des § 17 Abs. 3 gilt, daß die gemäß Satz 1 zusammengefaßten Bildungsfreistellungszeiten auf den Bildungsfreistellungsanspruch anderer lediglich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit nur zehn Tagen angerechnet werden dürfen.

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