1Als Weiterbildungseinrichtungen werden Einrichtungen freier Träger gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt, die
1. |
nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, |
4. |
die Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Beschäftigten sichern, |
5. |
ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land gelten, |
7. |
sich zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 10 verpflichten, |
8. |
den Lehrenden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildungen ermöglichen, |
9. |
grundsätzlich von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden, |
10. |
nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes im Einklang stehen. |
3Eine Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit in regionalen Weiterbildungsbeirat nicht erfolgt.
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