1Als Weiterbildungseinrichtungen werden Einrichtungen freier Träger gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt, die

 

1.

nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbieten,

 

2.

Veranstaltungen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre gesellschaftliche und berufliche Stellung, Nationalität, ihr Geschlecht und ihre Religion öffnen. 2Vorbildungsnachweise dürfen ausschließlich bei schulabschlußbezogenen Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Zugangsvoraussetzungen verlangt werden,

 

3.

die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und fördern, planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach dem Umfang des Bildungsangebotes, der Programm- und Veranstaltungsplanung sowie nach ihrer räumlichen und fachlichen Ausstattung erwarten lassen, daß sie die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllen,

 

4.

die Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Beschäftigten sichern,

 

5.

ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land gelten,

 

6.

ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse, Personalausstattung, Teilnehmerzahlen und Finanzierung gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof auf Verlangen offenlegen,

 

7.

sich zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 10 verpflichten,

 

8.

den Lehrenden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildungen ermöglichen,

 

9.

grundsätzlich von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,

 

10.

nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.

3Eine Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit in regionalen Weiterbildungsbeirat nicht erfolgt.

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