(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1. |
soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können; |
2. |
die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten; |
4. |
im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Ziele der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes und der Entwicklung einer aktiven Bürgergesellschaft mitzuarbeiten; |
5. |
die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sich vereinigenden Europa zu nutzen und am Prozeß der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken; |
6. |
unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Generationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen. |
(2) Dieses Gesetz soll beitragen
1. |
zur Entwicklung der Angebote der Weiterbildung zur politischen, beruflichen und allgemeinen Bildung für alle Erwachsenen, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
2. |
zur Förderung von bildungsbenachteiligten Erwachsenen; |
3. |
zur Innovation und Qualitätssicherung in der Weiterbildung; |
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