(1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.

 

(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familienbildung oder vergleichbare Einrichtungen mit eigener Tagungsinfrastruktur, Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.

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