§ 5 Anspruch auf Bildungsfreistellung
(1) 1Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung) sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement steht allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden. 2Dies gilt nur, soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben.
(2) 1Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes geiten
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, |
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Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, |
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Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes, |
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in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und |
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andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. 2Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. |
3Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich
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der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder |
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der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt. |
§ 6 Dauer der Bildungsfreistellung
(1) Jeder und jedem Beschäftigten soll die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden.
(2) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung umfasst fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. 2Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage. 3Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
(3) 1Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs nach Absatz 1 verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). 2Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Veranstaltung und ist vom Träger der Veranstaltung im Rahmen des behördlichen Anerkennungsverfahrens nachzuweisen. 3Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als zwei Jahre erfolgen. 4Die oder der Beschäftigte hat der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres, schriftlich mitzuteilen, ob im Folgejahr eine Verblockung beabsichtigt ist. 5Unterbleibt diese Mitteilung, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
(4) Die Bildungsfreistellung soll an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt werden; sie kann auch an einzelnen Tagen gewährt werden.
§ 7 Gewährung der Bildungsfreistellung
(1) 1Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Beschäftigten. 2Sie haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Absicht, Bildungsfreistellung zu beanspruchen, unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, mitzuteilen. 3Hierbei ist die Anerkennung der Veranstaltung nach § 17 nachzuweisen.
(2) 1Die Bildungsfreistellung zu dem beantragten Zeitpunkt kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber versagt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Die Versagung ist der oder dem Beschäftigten unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Ist die Bildungsfreistellung für das laufende Kalenderjahr wiederholt versagt worden, ist der Bildungsfreistellungsanspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. 2In diesem Fall können im folgenden Jahr der Bildungsfreistellung Versagungsgründe nicht entgegengehalten werden.
(4) Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.
§ 8 Erkrankung
Erkranken Beschäftigte während der Bildungsfreistellung, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Bildungsfreistellungsanspruch nicht angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
§ 9 Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche
(1) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen aufgrund anderer Gesetze oder von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder sonstigen Sonderregelungen können auf den Bildungsfreistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildung nach dem Abschnitt I dieses Gesetzes entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist.
(2) 1Die Anrechnung von Bildungsfreistellungsansprüchen auf den gesetzlichen, ta...