2.1 Tatsächliche Aufwendungen
Werbungskosten führen nur insoweit zu einer Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer, als sie den Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigen. Um einen zu hohen Lohnsteuerabzug zu vermeiden, können sie als Freibetrag eingetragen werden, wenn die geltend gemachten Werbungskosten zusammen mit den weiteren abziehbaren Beträgen insgesamt 600 EUR übersteigen. Übt der Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, können die entstehenden Werbungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt den Betrag von 1.230 EUR übersteigen.
Zweijährige Geltungsdauer der Lohnsteuer-Freibeträge
Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können auf Antrag des Arbeitnehmers für 2 Jahre gelten. Eingetragene Freibeträge gelten dann z. B. mit Wirkung ab dem 1.1.2024 und längstens bis Ende 2025.
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse, so dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank entsprechend.
2.2 Verzicht auf Aufwandsersatz
Ein Arbeitnehmer kann Werbungskosten auch dann geltend machen, wenn er für seine Aufwendungen gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Kostenersatz hat, auf die Durchsetzung des Ersatzanspruchs jedoch verzichtet, oder wenn er auf angebotene Sachleistungen verzichtet (z. B. Arbeitnehmer benutzt für Dienstfahrten eigenen Pkw anstelle eines Firmenwagens).
2.3 Betriebsausgabe oder Werbungskosten
Stehen Werbungskosten mit mehreren Einkunftsarten in wirtschaftlichem Zusammenhang, sind sie i. d. R. bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der die engere Beziehung besteht.
Werbungskosten sind insbesondere
2.4 Gemischt veranlasste Aufwendungen
Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das sowohl privat als auch beruflich genutzt wird (z. B. PC oder Notebook), dürfen aufgeteilt werden, wenn die Trennung nach objektiven Merkmalen oder Unterlagen zutreffend vorgenommen werden kann und leicht nachprüfbar ist, und der berufliche Nutzungsteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei schließt allein die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung die Berücksichtigung eines Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel nicht aus.
Nach diesen Grundsätzen kann auch ein privat angeschafftes, aber beruflich genutztes Wirtschaftsgut ein Arbeitsmittel sein. Die private Mitbenutzung ist grundsätzlich unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.
Aufteilungsmaßstab
Gemischte veranlasste Aufwendungen können nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder Köpfen in Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Kriterien möglich ist.
Auch Aufwendungen für Fachliteratur (Fachbücher, Fachzeitschriften) gehören zu den Werbungskosten. Betreffen derartige Aufwendungen sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers, ist nur der den beruflichen Bereich betreffende Teil der Aufwendungen abzugsfähig, soweit er nicht über das übliche Maß hinausgeht.
2.5 Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab dem VZ 2023 nur noch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Abzug ist in diesen Fällen der Höhe nach nicht beschränkt. Anstelle des Ansatzes der tatsächlichen Aufwendungen können Arbeitnehmer einen pauschalen Abzugsbetrag i. H. v. 1.260 EUR (sog. Jahrespauschale) geltend machen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Ansatz der Jahrespauschale nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um 1/12 (= 105 EUR/Monat).
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf (oder Betrieb) wesentlich und prägend sind.
Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Bet...