Ein Arbeitnehmer kann Werbungskosten auch dann geltend machen, wenn er für seine Aufwendungen gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Kostenersatz hat, auf die Durchsetzung des Ersatzanspruchs jedoch verzichtet, oder wenn er auf angebotene Sachleistungen verzichtet (z. B. Arbeitnehmer benutzt für Dienstfahrten eigenen Pkw anstelle eines Firmenwagens).

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