Der Begriff des Werkstudenten wird umgangssprachlich häufig für alle Studierenden verwendet, die einer Beschäftigung nachgehen. In der Sozialversicherung sind Werkstudenten bzw. das sog. Werkstudentenprivileg jedoch genau definiert. Das Werkstudentenprivileg regelt, dass Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Rentenversicherung ist davon nicht erfasst. In diesem Sozialversicherungszweig besteht weiterhin Versicherungspflicht. Findet das Werkstudentenprivileg Anwendung, ist das sowohl für die beschäftigte Person als auch für den Arbeitgeber eine günstigere Variante zur üblichen Beschäftigung, da die Lohnzusatzkosten geringer sind und für die Studierenden netto mehr übrig bleibt. Im Übrigen sehen die gesetzlichen Regelungen keine Möglichkeit vor, auf die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Werkstudent zugunsten der Versicherungspflicht als Beschäftigter zu verzichten.
Umlagepflicht bei Werkstudenten
Auch wenn Werkstudenten versicherungsfrei sind, müssen sie dennoch für die Umlagepflicht U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaftsaufwendungen) berücksichtigt werden.
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Ordentlich Studierende
Um vom Werkstudentenprivileg profitieren zu können, muss die beschäftigte Person zu den "ordentlich Studierenden" gehören.
2.1.2 20-Stunden-Grenze
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studierende anzusehen sind. Es reicht somit nicht aus, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen formalrechtlichen Studenten handelt. Erforderlich für die Versicherungsfreiheit ist daher, dass das Studium überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt. Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student in den Hintergrund und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hingegen unerheblich.
Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, findet eine Zusammenrechnung für die Beurteilung der 20-Stunden-Grenze statt. Die jeweilige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen insofern keine Rolle. Maßgebend sind allein die wöchentlichen Arbeitszeiten. Bei der Addition mehrerer Beschäftigungen sind auch selbstständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Werkstudentenjob und geringfügig entlohnte Tätigkeit
Eine Studentin übt seit dem 1.1. beim Arbeitgeber A eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 18 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 1.100 EUR/Monat aus.
Am 1.8. nimmt sie beim Arbeitgeber B eine (weitere) unbefristete Beschäftigung im Umfang von 7 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 420 EUR/Monat auf.
In der seit dem 1.1. beim Arbeitgeber A ausgeübten Beschäftigung besteht zunächst Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Das Werkstudentenprivileg entfällt mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B am 1.8., da die wöchentliche Arbeitszeit von diesem Zeitpunkt an in der Zusammenrechnung die 20-Wochenstunden-Grenze übersteigt.
Durch den Wegfall der Versicherungsfreiheit tritt mit Wirkung vom 1.8. an in der Beschäftigung bei Arbeitgeber A – neben der bereits bestehenden Rentenversicherungspflicht – auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer (Haupt-)Beschäftigung für den Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht nach§ 6 Abs. 1b SGB VI beantragt wird.
Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten
Hin und wieder kommt es vor, dass die tatsächliche Wochenarbeitszeit von der vertraglich vereinbarten abweicht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben bisher keine Aussagen dazu getroffen, inwiefern eine lediglich zeitweilige Ausweitung der Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden bereits zum Wegfall des Werkstudentenprivilegs führt. Dennoch dürfte das Werkstudentenprivileg bei einem unvorhergesehenen, geringfügigen und gelegentlichen Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze grundsätzlich fortbestehen. Ebenso sollte bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden für Werkstudenten im Rahmen von Arbeitszeitmodellen zur flexiblen Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. Gleitzeitregelung) eine vorübergehend höhere tatsächliche wö...