Eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden schließt das Werkstudentenprivileg grundsätzlich aus. In Einzelfällen kann Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs jedoch auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden eintreten. In Betracht kommen dafür Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien. Wird die Tätigkeiten in diesen Zeiträumen über 20 Stunden in der Woche ausgeübt, ist trotzdem davon auszugehen, dass die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Nachweisführung durch Arbeitgeber
Die Nachweisführung, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs – insbesondere in Fällen des befristeten Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze durch Arbeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien – (fort-)besteht, obliegt dem Arbeitgeber. Im Hinblick auf die Betriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers muss der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung des Werkstudenten sorgfältig und für Dritte nachvollziehbar vornehmen.
26-Wochen-Regelung
Die Versicherungsfreiheit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres in mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) die 20-Stunden-Grenze übersteigt. Das liegt daran, dass das Überschreiten kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zeitraum sein soll. Dies gilt sowohl für Beschäftigungen in den Abend- und Nachtstunden als auch für die Beschäftigung während der Semesterferien.
Beschäftigung über 20 Stunden in der Abend- und Nachtzeit
Eine Studentin arbeitet ab 1.3. ausschließlich als Nachtwache für unbestimmte Zeit in einem Krankenhaus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 1.300 EUR.
Ergebnis: Die Werkstudentenregelung findet keine Anwendung. Die Beschäftigung ist daher nicht versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zwar wird die Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ausschließlich in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt. Allerdings arbeitet die Studentin in der Beschäftigung – da unbefristet – über einen längeren Zeitraum als 26 Wochen mehr als 20 Stunden wöchentlich. Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Sofern im Rahmen einer unbefristeten oder auf mehr als 26 Wochen befristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden
- aufgrund von im Voraus befristeten Beschäftigungszeiten,
- bei demselben oder anderen Arbeitgebern,
- am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien,
die 20-Stunden-Grenze im Laufe eines Jahres an nicht mehr als 26 Wochen überschritten wird, bleibt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs erhalten. Der Jahreszeitraum wird ermittelt, indem vom Ende des "Überschreitenszeitraums" ein Jahr zurückgerechnet wird.
Wiederholtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze
Wiederholt sich das zeitweise bzw. befristete Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Arbeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien mit einer gewissen Regelmäßigkeit, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (ggf. im Rahmen einer Durchschnittsberechnung) die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der Ausweitung des Beschäftigungsumfangs festzustellen. Beträgt die Beschäftigungszeit insgesamt mehr als 20 Stunden, ist in der Beschäftigung die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen.
Befristetes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze wegen zusätzlicher Wochenendarbeit
Eine Studentin arbeitet in einer unbefristeten Beschäftigung immer montags bis freitags tagsüber an insgesamt 20 Stunden in der Woche. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 1.300 EUR. Aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung ist die Studentin versicherungspflichtig.
Ab dem 1.4. muss die Studentin für eine erkrankte Kollegin einspringen, sodass sie bis 30.4. an den Samstagen jeweils 5 Stunden zusätzlich arbeiten wird. Innerhalb des letzten Jahres war die Studentin nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt gewesen.
Ergebnis: Die Werkstudentenregelung findet durchgehend Anwendung, da das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze aufgrund der zusätzlichen Wochenendarbeit im Voraus befristet ist und innerhalb des Jahreszeitraums (30.4. des laufenden Jahres bis 1.5. des Vorjahres) insgesamt nicht mehr als 26 Wochen betragen wird.
Befristetes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Aufnahme einer Nebenbeschäftigung
Ein Student arbeitet unbefristet bei Arbeitgeber A montags bis freitags tagsüber 10 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR. Aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht Versicherungsfreiheit i...