Die Tätigkeit eines Werkstudenten muss vergütet werden.[1] Sollte keine Vergütung gezahlt werden, kann der Werkstudent – auch nachträglich – eine der Tätigkeit entsprechende übliche Vergütung einfordern.[2]

Werkstudenten unterliegen dem Mindestlohngesetz und müssen daher mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn entlohnt werden.[3]

Darüber hinaus haben Werkstudenten, ähnlich wie andere (Teilzeit-)Arbeitnehmer, einen Anspruch auf freiwillige Einmalzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld oder Inflationsausgleichszahlungen, der jedoch entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden kann. Ein Ausschluss von diesen Leistungen ist nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

[1] Küttner Personalbuch, Studentenbeschäftigung Rz. 10.
[3] Salamon, Entgeltgestaltung, C. (Mindest-)Entgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), Rz. 122.

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