1 Arbeitsrechtliche Behandlung
Grundsätzlich sind Werkstudenten Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs. Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch – in der Regel bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche – so kann der studierende Arbeitnehmer zusätzlich als Werkstudent betrachtet werden. Grundsätzlich entstammt die Bezeichnung "Werkstudent" dem Sozialversicherungsrecht, insbesondere dem sogenannten Werkstudentenprivileg nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III. Die Einstufung als Werkstudent hat ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, ändert jedoch nichts daran, dass der Werkstudent Arbeitnehmer ist.
2 Arbeitsvertrag
Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten. In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen.
Gemäß dem Nachweisgesetz müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden.
Eine vereinbarte Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate betragen und muss angemessen sein.
Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg
Wenn der Student als "echter" (sozialversicherungsfreier) Werkstudent eingestellt werden soll, muss auf folgende Aspekte geachtet werden:
- Der Arbeitnehmer muss als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sein.
- Da ein Werkstudent in erster Linie studiert, ist die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf maximal 20 Stunden begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, entfallen die besonderen Privilegien in der Sozialversicherung. Abgesehen von dieser Folge ändert sich nichts. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Arbeitet der Werkstudent während der Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden oder in den Semesterferien, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden. Allerdings darf der Werkstudent nicht häufiger als 26 Wochen pro Kalenderjahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Werden Studenten auf einer 538-EUR-Basis oder nur bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr eingestellt, gelten sie nicht als Werkstudenten, sondern als Minijobber. Für sie finden dementsprechend die Regelungen für Minijobber Anwendung und nicht die Regelungen für Werkstudenten.
3 Befristung
Ein Arbeitsvertrag mit einem Studenten kann nur im Rahmen des § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Studenten ist grundsätzlich formlos möglich. Für eine wirksame Befristung ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die Befristungsvereinbarung schriftlich getroffen wird.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist bis zu einer Dauer von 2 Jahren gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. Darüber hinaus ist auch eine sachgrundbezogene Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig.
Sachlicher Grund für die Befristung eines Werkstudenten
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG kann laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der besonderen Situation des Studenten liegen. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis insbesondere deshalb befristet wird, weil der Student seine Arbeitsleistung mit den wechselnden Anforderungen des Studiums abstimmen muss. Aufgrund der wechselnden Inanspruchnahme durch das Studium können Studenten – laut BAG – nur für einen begrenzten Zeitraum absehen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten ihnen Raum für die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten bleibt. Wird jedoch den Interessen des Studenten durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, entfällt der sachliche Grund für eine Befristung. Ebenso fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung, wenn der studentische Arbeitnehmer sich nur zum Schein an einer Hochschule immatrikuliert hat und der Arbeitgeber davon Kenntnis besitzt.