Zusammenfassung

 
Begriff

Werkstudenten sind Studenten, die in den Semesterferien oder während des Studiums arbeiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Werkstudenten Arbeitnehmer und werden in der Regel befristet eingestellt (entweder mit oder ohne Sachgrund).

Aus SV-rechtlicher Sicht gehen sie einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung und keiner kurzfristigen Beschäftigung nach, sofern sie ordentlich Studierende sind und das Studium ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Diese Art der Beschäftigung führt für die Studierenden zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (sog. Werkstudentenprivileg).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit bei einer Beschäftigung als Werkstudent ist in der Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, für die soziale Pflegeversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und für die Arbeitslosenversicherung in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geregelt. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studierende. Für die Beurteilung, ob der Werkstudentenstatus vorliegt sind u. a. folgende Urteile relevant: BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, 10.9.1975, 3 RK 42/75, 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und 30.11.1978, 12 RK 45/77.

Arbeitsrecht

1 Arbeitsrechtliche Behandlung

Grundsätzlich sind Werkstudenten Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch – in der Regel bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche – so kann der studierende Arbeitnehmer zusätzlich als Werkstudent betrachtet werden.[2] Grundsätzlich entstammt die Bezeichnung "Werkstudent" dem Sozialversicherungsrecht, insbesondere dem sogenannten Werkstudentenprivileg nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III.[3] Die Einstufung als Werkstudent hat ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, ändert jedoch nichts daran, dass der Werkstudent Arbeitnehmer ist.[4]

[2] Salamon, Entgeltgestaltung, C. (Mindest-)Entgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), Rz. 123.
[3] BeckOGK/Schneil, 1.11.2023, SGB III § 27 Rz. 25.

2 Arbeitsvertrag

Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten.[1] In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen.

Gemäß dem Nachweisgesetz müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden.

Eine vereinbarte Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate betragen und muss angemessen sein.[2]

 
Hinweis

Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg

Wenn der Student als "echter" (sozialversicherungsfreier) Werkstudent eingestellt werden soll, muss zusätzlich auf folgende Aspekte geachtet werden:

  • Der Arbeitnehmer muss an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein,
  • darf nicht mehr als 14[3] Fachsemester studiert haben und
  • muss unter 30 Jahre alt sein.[4]

Außerdem ist die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf maximal 20 Stunden begrenzt, da der Student in erster Linie studieren soll.[5] Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Arbeitet der Werkstudent während der Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden oder in den Semesterferien, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.[6] Allerdings darf der Werkstudent nicht häufiger als 26 Wochen pro Kalenderjahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.[7]

Werden Studenten auf einer 538-EUR-Basis oder nur bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr eingestellt, gelten sie nicht als Werkstudenten, sondern als Minijobber. Für sie finden dementsprechend die Regelungen für Minijobber Anwendung und nicht die Regelungen für Werkstudenten.

[2] Beck´sche Online-Formulare Arbeitsrecht, Form. 7.3 Anm. 1–7 Rz. 2.
[3] MAH SozR, § 6 Der (sozial-)versicherte Arbeitnehmer Rz. 79; bei Langzeitstudierenden wird von einer Obergrenze von 25 Fachsemestern ausgegangen (Rundschreiben der Spitzenverbände v. 23.11.2016).
[4] Beck´sche Online-Formulare Arbeitsrecht, Form. 7.3 Anm. 1–7.
[5] Hümmerich/Lücke/Mauer, Arbeitsrecht, § 1 Verträge mit Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern und Gesellschaftsorganen, 18. Muster.
[6] Rundschreiben Spitzenverbände v. 23.11.2016.
[7] Rundschreiben Spitzenverbände v. 23.11.2016.

3 Befristung

Ein Arbeitsvertrag mit einem Studenten kann nur im Rahmen des § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Studenten i...

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