Ein Werkvertrag hat die Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. Konstruktion und Bau einer Spezialmaschine) oder einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (z. B. Installation oder Wartung einer Anlage) zum Gegenstand. Der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall die erfolgreiche Herstellung des vereinbarten Werks, d. h. einen bestimmten Erfolg. Geschuldet wird nicht der Arbeitseinsatz an sich.
Arbeitsrecht: § 631 BGB.
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