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Wettbewerbsverbot / 2.4 Karenzentschädigung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung eines solchen Wettbewerbsverbots für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zahlung einer monatlichen Entschädigung, auch Karenzentschädigung genannt.[1] Die Karenzentschädigung ist das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür zu zahlen hat, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem bisherigen Arbeitgeber keine Konkurrenz macht und auch nicht für einen Konkurrenten arbeitet.

Ohne Entschädigungsvereinbarung ist die Konkurrenzklausel nichtig. Der Arbeitgeber ist bei einer Konkurrenzklausel auch zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, wenn für den Arbeitnehmer gar keine Wettbewerbsmöglichkeit besteht oder wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig oder z. B. Berufssoldat wird.

 
Hinweis

Sonderfall: GmbH-Geschäftsführer

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer nicht notwendig voraus, dass dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt wird.
  • Vereinbaren GmbH und Geschäftsführer eine Karenzentschädigung als Gegenleistung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, können sie ihre Höhe frei vereinbaren.
  • Mit einem GmbH-Geschäftsführer kann auch der rückwirkende Wegfall einer vereinbarten und gezahlten Karenzentschädigung für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.[2]

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die dem Arbeitnehmer trotz des Wettbewerbsverbots verbleibenden beruflichen Möglichkeiten ausreichen, zumindest eine Hälfte seines Arbeitseinkommens zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards selbst hinzuzuverdienen. § 74 Abs. 2 HGB lässt es daher ausreichen, wenn die Karenzentschädigung der Höh...

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