Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sind zudem dessen Mitbestimmungsrechte bei der Einführung, der Ausgestaltung und dem Betrieb des Hinweisgebersystems zu beachten. Ferner sind Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Rahmen weiterer Untersuchungsmaßnahmen nach etwaigen Hinweisen zu beachten.[1]

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