2.1 Datenübermittlung an die Krankenkasse des Versorgungsempfängers
Die Zahlstellen haben der Krankenkasse des Versorgungsempfängers
- Beginn,
- Höhe,
- Veränderungen sowie
- Ende
der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden.
Ferner ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V von den Zahlstellen der Tag der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen. Dabei handelt es sich um Anträge auf eine der Waisenrente entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit war.
Im Falle eines Versorgungsbezuges
- aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
- aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe (z. B. Ärzte oder Apotheker) oder
- bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten entsprechende Leistung handelt.
Ferner hat die Zahlstelle der Krankenkasse im Meldeverfahren mitzuteilen, ob der Versorgungsbezug die Kriterien nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 1. Halbsatz SGB V erfüllt. Dabei handelt es sich um Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Hintergrund dafür ist der Freibetrag bei der Beitragsberechnung für diese Versorgungsbezüge. In der Meldung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat (= Weiterfinanzierung durch eigene Beiträge). In diesen Sachverhalten ist nicht der komplette Zahlbetrag beitragspflichtig.
Leistungsanteile aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG ("betriebliche Riesterrente") oder die der Versorgungsbezieher nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht arbeitgeberseitig finanzierten Beiträgen erworben hat ("Privatanteil"), sind kein Versorgungsbezug und nicht im zu meldenden Zahlbetrag zu berücksichtigen.
Die Zahlstelle hat in der Meldung lediglich anzugeben, ob ein Leistungsanteil gezahlt wird, der keinen Versorgungsbezug darstellt. Wird in der Meldung der Zahlstelle angegeben, dass ein entsprechender anteiliger Leistungsanteil vorhanden ist, wird die Höhe des Zahlbetrags des Leistungsanteils von der Krankenkasse außerhalb des Zahlstellen-Meldeverfahrens ermittelt, sofern dies zur vollständigen Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme eines freiwillig versicherten Mitglieds notwendig ist. Die Angabe ist bei laufenden und einmaligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erforderlich.
Aufgrund des vorgenannten Erfüllungszwecks besteht die Mitteilungspflicht ungeachtet des gesetzlichen Krankenversicherungsstatus. Basiert eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung allein auf dem Altersvermögen nach § 92 EStG, stellt diese Leistung in voller Höhe keinen Versorgungsbezug dar. In diesen Fällen entstehen keine Meldepflichten.
Die Meldungen sind darüber hinaus nicht nur für die monatlich zu zahlenden Bezüge, sondern auch für Einmalauszahlungen (z. B. Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung) zu erstatten.
Laufende Versorgungsbezüge einschließlich etwaiger Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) sind nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu melden. Darüber liegende Beträge bleiben für Meldezeiträume ab dem 1.1.2020 unberücksichtigt.
Meldeverpflichtungen bestehen auch für freiwillige Mitglieder und Familienversicherte
Die Meldeverpflichtung gilt auch für freiwillig versicherte Mitglieder und Familienversicherte, weil im Gegensatz zur Regelung der Beitragszahlung ausschließlich die Bewilligung des Versorgungsbezugs die Meldepflicht auslöst. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der umfassenden Meldeverpflichtung der Zahlstelle. Es soll eine rechtzeitige, korrekte und vollständige Erfassung der Versorgungsbezüge sichergestellt werden.
Die Zahlstellen haben die Meldungen unverzüglich abzugeben.
2.2 Meldetatbestände
Einzelheiten zu den von der Zahlstelle vorzunehmenden Meldungen regeln die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren und die dazugehörende Verfahrensbeschreibung. Daraus ergeben sich folgende Meldetatbestände für die Zahlstellen:
- Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
- Änderung des laufenden Versorgungsbezugs
- Ende des laufenden Versorgungsbezugs
- Vorabbescheinigung (optionales Verfahren)
2.2.1 Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
Bewilligung/Beginn steht für den erstmaligen Zeitpunkt oder die Wiederaufnahme der Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs nach vorherigem Wegfall.
Ferner ergibt sich diese Meldeverpflichtung bei einem sog. "Schlüsselwechsel". Jede Meld...