Einzelheiten zu den von der Zahlstelle vorzunehmenden Meldungen regeln die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren und die dazugehörende Verfahrensbeschreibung. Daraus ergeben sich folgende Meldetatbestände für die Zahlstellen:
- Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
- Änderung des laufenden Versorgungsbezugs
- Ende des laufenden Versorgungsbezugs
- Vorabbescheinigung (optionales Verfahren)
2.2.1 Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
Bewilligung/Beginn steht für den erstmaligen Zeitpunkt oder die Wiederaufnahme der Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs nach vorherigem Wegfall.
Ferner ergibt sich diese Meldeverpflichtung bei einem sog. "Schlüsselwechsel". Jede Meldung beinhaltet eine Schlüsselkombination, die u. a. die Zahlstellennummer und das Aktenzeichen des Versorgungsbezugs bei der Zahlstelle beinhaltet. Ändern sich durch entsprechende Vorgänge oder Umstellungen ein oder mehrere Schlüsselteile der Zahlstelle, kann dies nur durch ein Meldepaar "Ende" und "Bewilligung/Beginn" übermittelt werden.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ungeachtet der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in unbegrenzter Höhe zu melden, damit die Krankenkassen die Anwendung des Freibetrags prüfen und feststellen können.
Bei Bewilligung/Beginn einer Kapitalleistung oder der Kapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs müssen der Zeitpunkt der Auszahlung, der Beginn und das Ende des Zeitraums sowie die Höhe der Kapitalleistung gemeldet werden.
Außerdem hat die Zahlstelle in den Meldungen an die Krankenkasse anzugeben, ob in der Betriebsrente ein Leistungsanteil enthalten ist, den der Versorgungsbezieher nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer erworben hat. Dieser Anteil stellt keinen Versorgungsbezug dar.
2.2.2 Änderung des laufenden Versorgungsbezugs
Bei laufenden Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen sind nur Veränderungen zu melden. Als Veränderung gilt jede Änderung des Zahlbetrags, auch soweit sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht.
Überschreitet der monatliche Versorgungsbezug die Beitragsbemessungsgrenze, ist i. d. R. zum Januar eines jeden Jahres eine Änderungsmeldung erforderlich, da sich die Beitragsbemessungsgrenze und damit der beitragspflichtige Teil des Versorgungsbezugs verändert.
Änderungsmeldungen sind auch dann zu erstatten, wenn sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge erhöht, weil eine Einmalzahlung gewährt wurde. In diesen Fällen ist einmal für den Monat, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, eine Meldung abzugeben; darüber hinaus muss für die anschließende Zeit wiederum der laufende Versorgungsbezug gemeldet werden. Die Meldung der Einmalzahlung entfällt, wenn bereits der laufende Versorgungsbezug die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist die Änderungsmeldung unabhängig davon zu erstatten, ob
- die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge von der Zahlstelle einbehalten oder
- sie unmittelbar von der Krankenkasse eingezogen
werden.
2.2.3 Ende des laufenden Versorgungsbezugs
Das Ende des laufenden Versorgungsbezugs steht nicht nur für den letztmaligen Zeitpunkt eines laufenden Versorgungsbezugs, sondern auch für einen bedingten Wegfall (z. B. bei Ruhen in voller Höhe des Bezugs) und bei einem sog. Schlüsselwechsel. Kein Wegfall ist die Änderung des Zahlungsempfängers z. B. wegen Pfändung oder Abtretung. Dies stellt keinen Meldesachverhalt dar.
2.2.4 Vorabbescheinigung
Das Meldeverfahren beginnt grundsätzlich mit der Mitteilung der Zahlstelle an die Krankenkasse über den Beginn und die Höhe des Versorgungsbezugs. Einige Zahlstellen fordern von den Krankenkassen allerdings schon vor der erstmaligen Bewilligung eines Versorgungsbezugs eine Bestätigung des bestehenden Versicherungsverhältnisses und der grundsätzlichen Beitragspflicht des Versorgungsbezugs. Die Abgabe dieser Vorabbescheinigung ist als optionales Verfahren im maschinellen Meldeverfahren integriert. Die Zahlstelle ist zur Abgabe der Vorabbescheinigung nicht verpflichtet.
Die Vorabbescheinigung ist nur für die Meldung von laufenden Versorgungsbezügen – nicht bei Kapitalleistungen oder Kapitalisierungen – zulässig.