Die Zahlstelle hat ab dem 1.7.2025 bei Beginn eines in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezugs eine weitere Anmeldung zu erstatten. Diese Anmeldung erfolgt zum Abruf der Elterneigenschaft und der Anzahl der für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Anmeldung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle nach § 81 EStG. Von dort erfolgt die Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Meldung innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung der Krankenkasse zu erfolgen.
In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers,
- die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers,
- der Tag des Beginns des Versorgungsbezugs,
- die Zahlstellennummer der Zahlstelle.
Die Zahlstelle erhält dann unverzüglich die auf den Tag des Beginns des Versorgungsbezugs bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Versorgungsbezugs werden der Zahlstelle automatisch mitgeteilt.
Bei Beendigung des Versorgungsbezugs ist eine zusätzliche entsprechende Abmeldung zeitgleich mit der Abmeldung im Zahlstellenmeldeverfahren zu erstatten. Bei Beendigung der Beitragsabführungspflicht während des Versorgungsbezugs ist eine Abmeldung innerhalb von 6 Wochen vorzunehmen.
Bestandsmeldungen zum 1.7.2025 erforderlich
Die Zahlstellen müssen ab dem 1.7.2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine entsprechende Anmeldung erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. Die Meldung hat spätestens bis zum 31.12.2025 zu erfolgen. Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Abs. 3d Satz 2 SGB XI teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.
Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Anmeldung und die Abmeldung regeln das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu genehmigen sind; die Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen sind vorher anzuhören.
Diese Grundsätze sind aktuell noch nicht verabschiedet.