Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene zusätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Das gilt sowohl für
- die Krankenversicherungsbeiträge, einschließlich des in der Krankenversicherung zu zahlenden Zusatzbeitrags,
- für die Pflegeversicherungsbeiträge und
- den ggf. zu zahlenden Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung.
Sind bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die darauf entfallenden Beiträge nicht einbehalten worden, sind die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle von den zukünftig zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Beim Aufrechterhalten des Beitragsanspruchs kommt es weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an. Es gibt keine Bestimmungen, nach denen die Zahlstellen eine Vergütung für die Einbehaltung und Abführung der Beiträge von den Krankenkassen erhalten. Auch eine Schadensersatzpflicht ist nicht vorgesehen.
Nachträglicher Einbehalt von Beiträgen aus Versorgungszügen
Anders als beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Arbeitsentgelt können Beiträge aus Versorgungsbezügen nachträglich zeitlich unbegrenzt einbehalten werden. Diese Differenzierung zwischen Beiträgen aus Arbeitsentgelt und Beiträgen aus Versorgungsbezügen verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
6.1 Beitragseinzug durch Krankenkasse bei nicht mehr gezahlten Versorgungsbezügen
Werden die Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt, sind die rückständigen Beiträge von der zuständigen Krankenkasse einzuziehen. Die Kasse zieht auch die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein.
Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Hinsichtlich der Beiträge aus anderen Nachzahlungen können die Krankenkasse und die Zahlstellen abweichende, auf die Erfordernisse der einzelnen Zahlstellen abgestimmte Verfahren vereinbaren. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen.
6.2 Beitragsabführung bei mehreren Zahlstellen
Bei dem Bezug von mehreren Versorgungsbezügen durch unterschiedliche Zahlstellen übernimmt jede Zahlstelle für den von ihr gezahlten Versorgungsbezug die Beitragsabführung. Die Krankenkasse verteilt auf Antrag des Mitglieds oder einer Zahlstelle die Beiträge, wenn ein Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen bezieht und die Versorgungsbezüge die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
Dies gilt ebenso, wenn die Beitragsbemessungsgrenze nur zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wird.
Dies bedeutet nicht, dass Beiträge nach einer Verhältniszahl aufzuteilen sind, sondern einer Zahlstelle mitgeteilt wird, dass nur aus einem bestimmten Betrag der Versorgungsbezüge noch Beiträge einzubehalten und zu zahlen sind. Einer Beitragsaufteilung, wie bei mehreren Arbeitsentgelten bedarf es nicht, da der Versicherte ohnehin die Beiträge allein trägt. Eine solche Beitragsaufteilung ist erst auf Antrag des Versicherten oder einer der Zahlstellen vorzunehmen.
Die Krankenkasse kann entscheiden, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt.
Eine der beteiligten Zahlstellen kann nicht verpflichtet werden, einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug einzubehalten.
6.3 Beitragsnachweise
Von den Zahlstellen sind die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen. Die Zahlstellen müssen ihre Beitragsnachweise durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen an die Krankenkassen übermitteln. Der zusammen mit den übrigen Beiträgen von der Zahlstelle abzuführende Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist im Beitragsnachweis gesondert aufzuführen.
Abgabetermin
Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge an die Krankenkassen zu übermitteln. Wird die Einreichungsfrist versäumt, kann die Krankenkasse – wie im Arbeitgeberverfahren – die zu zahlenden Beiträge schätzen.
Der Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen ist in der Datensatzbeschreibung mit Fehlerkatalog für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises dargestellt.
6.4 Fälligkeit der Beiträge/Verjährung
Die Kranken- und PflegeversicherungsBeiträge aus Versorgungsbezügen sind am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.
Nachträglicher Beitragseinbehalt
Die Beiträge aus Versorgungsbezügen trägt allein der Versorgungsempfänger. Versäumt ein zahlstellenpflichtiger Arbeitgeber die Beiträge von seinen Versorgungsempfängern einzubehalten, ...