Hat das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht begonnen, weil der Arbeitnehmer zum vereinbarten Arbeitsbeginn seine Arbeit nicht aufgenommen hat, so kann grundsätzlich auch keine Versicherungspflicht entstehen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen einer auf dem Arbeitsweg eingetretenen Krankheit seine Arbeit tatsächlich nicht aufnehmen kann.
Hat der Arbeitnehmer den Weg zur neuen Arbeitsstelle angetreten, so hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen will. Mit Beginn dieses Tages beginnt auch die Sozialversicherungspflicht, allerdings nur dann, wenn bereits ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist.
Bedeutung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers
Als Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gilt auch der Tag, an dem der Versicherte in die Beschäftigung aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrags eintreten sollte, aber zunächst nur beurlaubt wurde, wenn sich daran die tatsächliche Beschäftigung anschließt. Der Arbeitnehmer unterstand in einem solchen Fall bereits an dem Tag, für den er beurlaubt wurde, der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers. Die Beurlaubung ist ein Ausfluss dieses Unterordnungsverhältnisses. Die versicherungspflichtige Beschäftigung und die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse einer ausländischen Arbeitnehmerin beginnen auch dann am Tage der Übergabe der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber (Freitag), wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst am Montag stattfinden sollte, da der Arbeitgeber in der Weise von seinem Dispositionsrecht Gebrauch machte, dass er die Arbeitnehmerin von der Arbeit bis zum Arbeitsbeginn unbezahlt freistellte.
2.1 Beginn der Mitgliedschaft bei Arbeitsunfähigkeit mit Beginn des Arbeitsverhältnisses
Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung in Fällen, in denen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit besteht, nur dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Mitgliedschaft wird also darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die gleichen Rechtsfolgen treten im Übrigen auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Da Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig sind, wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG für die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, beginnt frühestens ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses deren Mitgliedschaft.
Arbeitsunfähigkeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses
Abschluss des Arbeitsvertrags am |
16.6.2025 |
Beginn des Arbeitsverhältnisses am |
1.9.2025 |
Arbeitsunfähigkeit ab |
26.8.2025 |
Beginn der Entgelt(fort)zahlung am |
29.9.2025 |
Tatsächliche Beschäftigungsaufnahme am |
27.10.2025 |
Beginn der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung am |
29.9.2025 |
Frühere Entgeltzahlung
Wenn der Arbeitgeber dennoch – ohne dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht – früher Arbeitsentgelt zahlt, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Entgeltzahlung. Allerdings wird dem Arbeitgeber dieses Entgelt nicht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erstattet.
2.2 Beginn der Mitgliedschaft bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
Für Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln und von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld erhalten, tritt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auch ohne Arbeitsleistung und Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber Versicherungspflicht ein. Damit beginnt auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Hintergrund ist, dass der Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis und somit die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse bei Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Sachverhalts der Schwangerschaft und Mutterschaft nicht ausgeschlossen werden kann, wenn diese Frauen am Tag vor der vorgesehenen Arbeitsaufnahme allein durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz daran gehindert sind. Dies bedeutet, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann beginnt, wenn die Arbeitsaufnahme wegen eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschäftigungsverbots tatsächlich nicht erfolgt.
2.3 Krankenkassenmitgliedschaft bei Freistellung von der Arbeit
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kommt auch dann zustande, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt.
Mitgliedschaft beginnt auch bei einer bezahlten Freistellungsphase
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt auch dann mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wen...