(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

 

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge