Steuerfrei bleiben auch
- Beiträge des Arbeitgebers, die aufgrund einer Verpflichtung nach einer Rechtsverordnung geleistet werden[1]
- pauschale Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung[2] und zur Rentenversicherung[3] bei geringfügig Beschäftigten. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt ist oder auf die Versicherungspflicht verzichtet. Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung zählt jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.[4]
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