1 Steuerbefreiung für gesetzliche Zukunftssicherung
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers führen zu einem Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung ein eigener Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung eingeräumt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Leistungen lediglich stillschweigend zur Kenntnis nimmt oder ihnen ausdrücklich zustimmt. Erfüllt der Arbeitgeber mit der Beitragsleistung eine sozialversicherungsrechtliche oder andere gesetzliche Verpflichtung, liegt steuerfreier Arbeitslohn vor. Ein Lohnsteuerabzug ist in diesem Fall nicht vorzunehmen. Zukunftssicherungsleistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig entrichtet werden, sind i. d. R. steuerpflichtig. Abweichend davon sind die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung je nach Ausgestaltung steuerfrei.
Entscheidung des Sozialversicherungsträgers maßgeblich
Für die Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Selbst bei einer Änderung der Rechtsansicht des Versicherungsträgers hin zum Wegfall der Versicherungspflicht entfällt die Steuerfreiheit erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.
Ausländische Sozialversicherungsträger
Zu den steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen gehören auch die Arbeitgeberbeiträge, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden und somit nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Beiträge bestimmt sich nach den ausländischen gesetzlichen Vorschriften. Die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Sozialversicherung ist nicht zu beachten.
Danach kann ein inländischer Arbeitgeber insbesondere Zuschüsse an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz steuerfrei leisten. Eine freiwillige Mitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei so zu behandeln, als ob eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse begründet worden wäre. Nicht steuerbegünstigt sind Zukunftssicherungsleistungen eines Arbeitgebers, die auf einem ausländischen Tarifvertrag beruhen, der nur zwischen den Parteien des Tarifvertrags besteht, sowie vom Arbeitgeber freiwillig geleistet Beiträge.
2 Steuerpflicht für freiwillige Leistungen
Freiwillige Leistungen sowie Beiträge, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Freiwillige Versicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mitglieder des Vorstands einer AG sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig, können sich jedoch freiwillig versichern. Als freiwillig Versicherte haben sie ihre Beiträge als Versicherungsnehmer selbst zu tragen. Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss scheidet somit aus.
Betriebliche Krankenversicherung/Private Pflegezusatzversicherung/Krankentagegeldversicherung
Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung, für eine private Pflegezusatzversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung sind i. d. R. nicht steuerfrei. Voraussetzung für das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber ist allerdings, dass die Arbeitnehmer im Leistungsfall die Versicherungsleistung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können (Auskehrung der Versicherungsleistung). Leistungen aus der Versicherung führen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht nochmals zu Arbeitslohn, ...