Werden unbefristete Arbeitsverträge geändert bzw. Änderungskündigungen ausgesprochen, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nicht erfüllt, da durch die im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen Änderungsverträge arbeitsrechtlich geschuldeter Arbeitslohn lediglich umgewandelt wird.

Sofern beim Auslaufen befristeter Arbeitsverträge in neuen Arbeitsverträgen entsprechende Regelungen getroffen werden, kann das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" jedoch nach Verwaltungsauffassung erfüllt sein, wenn und soweit keine Rückfallklauseln vereinbart werden.[1]

[1] OFD Nordrhein-Westfalen v. 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015,

Weitere Ausführungen zu arbeitsrechtlichen Regelungen, s. Ressort Arbeitsrecht, Abschn. 2.

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