[Vorspann]

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung der Französischen Republik – in dem Wunsch, das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001, im Folgenden als "das Abkommen" bezeichnet, zu ändern –

haben Folgendes vereinbart:

Art. I

 

1.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind."

 

2.

Artikel 1 Absätze 1, 2, 3 und 4 werden Absätze 2, 3, 4 und 5.

 

3.

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"4. a) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften."

 

4.

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"8. Der Begriff "zuständige Behörden" im Sinne dieses Abkommens bedeutet aufseiten der Bundesrepublik das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat, und aufseiten Frankreichs den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter."

Art. II

 

1.

Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens wird aufgehoben.

 

2.

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch für die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte."

 

3.

Artikel 7 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel 7

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 3 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen eines Unternehmens ist und sich zusammensetzt aus Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, aus Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder aus beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist unbewegliches Vermögen, das von einem Rechtsträger unmittelbar zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit (zum Beispiel bei einem Bergwerk oder Hotel) verwendet wird, nicht zu berücksichtigen.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräußerung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs zugrunde legen. Verringert sich der Wert der Anteile nach dem Wegzug, ist fü...

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