OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.2.2008, S 2221 A - 78 - St 218
Die in der Lohnsteuerbescheinigung in den freien Feldern ausgewiesenen Beiträge an Zusatzversorgungseinrichtungen oder (Zusatz)Versorgungswerke (z.B. AN-Anteil Zukunftssicherung, ZV-Eigenanteil, ZV-Hinzurechnungsbetrag) können ohne weitere Prüfung als sonstige Vorsorgeaufwendungen (SB 52 KZ 46 bzw. 44) berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2005 bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung oder diesem (Zusatz)Versorgungswerk versichert war (sog. Altvertrag des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Beginnt die Versicherung erst nach dem 31.12.2004, handelt es sich um einen Neuvertrag, dessen Beiträge i.d.R. nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Bei den Beiträgen handelt es sich üblicherweise (zur Ausnahme siehe unten) nicht um Altersvorsorgeaufwendungen, da sie nicht unter die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abschließende Aufzählung fallen. Insbesondere gehören sie nicht zu den Beiträgen zu dort genannten berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind Rentenversicherer, in denen bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) gesetzlich pflichtversichert sind und dafür von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Eine abschließende Aufzählung der begünstigten berufsständischen Versorgungseinrichtungen enthält die ESt-Kartei § 10 Fach 2 Karte 17.
Im Unterschied dazu erfolgt eine Versicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung oder einem (Zusatz)Versorgungswerk aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung. Diese Beiträge werden zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist hierdurch nicht möglich.
Bei dieser tarifvertraglichen Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen bestimmten Vomhundertsatz vom Bruttoeinkommen in die Zusatzversorgungseinrichtung oder das (Zusatz)Versorgungswerk einzuzahlen. Davon erbringt einen Anteil der Arbeitnehmer (Eigenanteil) und einen Anteil der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil wird nur bis zu einem bestimmten Betrag nach § 40b EStG pauschal besteuert. Den darüber hinausgehenden Betrag (Hinzurechnungsbetrag) sowie den Eigenanteil muss der Arbeitnehmer individuell versteuern.
Da der Beitrag zu den Zusatzversorgungseinrichtungen oder den (Zusatz)Versorgungswerken insgesamt versteuert wird (entweder pauschal oder individuell) und die individuell versteuerten Beiträge ggf. nur bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können, erfolgt die Besteuerung späterer Rentenauszahlungen aus diesen Versicherungen auch nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 1b) bb) EStG.
Zusatzversorgungseinrichtungen oder (Zusatz)Versorgungswerke sind z.B.:
Eine Ausnahme hiervon gilt für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung oder ein (Zusatz)Versorgungswerk zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, die die „Rürup-Kriterien” (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) erfüllt. Diese können als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Wenden sich die Zusatzversorgungseinrichtungen oder die (Zusatz)Versorgungswerke selbst an das FA mit dem Ziel, für ihre Versicherten die Berücksichtigung der Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen zu erreichen, sind sie darauf hinzuweisen, dass dies nur bei Vorliegen der „Rürup-Kriterien” möglich ist.
Im Übrigen ist auf die abschließende Aufzählung der Altersvorsorgeaufwendungen im Gesetz sowie ggf. auf die abschließende Aufzählung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen im BMF-Schreiben vom 3.11.2005 (ESt-Kartei § 10 Fach 2 Karte 17) hinzuweisen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1