(1) 1Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. 2Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln sind. 3Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung[1] [Bis 31.12.2016: Rentenversicherungsträger] spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. 4Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen nach dem Pensionsstatut mit. 5Der Versorgungsträger teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 6§ 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 7Der Versorgungsträger teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrages nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit.

 

(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung[3] [Bis 31.12.2016: Rentenversicherungsträger] stellt den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständigen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungsträger für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Daten.

 

(3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem Versorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird.

[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge