Gleichbehandlung bei tariflichen Nachtarbeitszuschlägen
Häufig sehen tarifvertragliche Regelungen unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit vor. Differenziert wird dabei u. a. danach, ob die Nachtarbeit im regelmäßigen Schichtbetrieb oder als unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wird.
Die Frage, ob eine solche Differenzierung rechtmäßig ist, beschäftigt die Gerichte seit einiger Zeit. Das BVerfG hob zuletzt zwei Urteile des BAG auf, die eine Erhöhung von tariflich vereinbarten Nachtzuschlägen für Nachtschichtarbeit anordneten.
Das BAG war der Auffassung, eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 %, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein sachlicher Grund, der zudem Niederschlag im Tariftext gefunden haben müsse, sei nicht zu erkennen. Die tariflichen Zuschlagsregelungen seien in der Folge „nach oben anzupassen“.
Das BVerfG hob beide Urteile auf, da die Entscheidungen die Arbeitgeber in ihrer Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen. Nach dem BVerfG müssen die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zwar beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge habe das BAG aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend berücksichtigt. Bei der Prüfung müssen nicht nur die sachlichen Gründe, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben, beachtet werden, sondern auch solche, die "nur" objektiv erkennbar sind. Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zur Nachtarbeit bzw. Nachtschichtarbeit stellen die jeweils bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen, in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe dar.
Die Fälle liegen nun zur erneuten Entscheidung beim BAG.