1.1 Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind grundsätzlich beitragspflichtig.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese als Zuschläge oder Zulagen bezeichnet werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Lohnzuschläge gezahlt werden aufgrund

  • eines gesetzlichen Anspruchs,
  • eines Tarifvertrags,
  • einer Betriebsvereinbarung,
  • einer einzelvertraglichen Regelung oder
  • einer freiwilligen Zahlung.

1.2 Beitragsrechtliche Bewertung von Familienzuschlägen

Familienzuschläge (Sozialzuschläge) sind Einnahmen aus der Beschäftigung, die der Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Familienstand seines Arbeitnehmers zahlt. Dazu gehören z. B. Kinderzuschläge oder familienbedingte erhöhte Ortszuschläge im öffentlichen Dienst. Die Familienzuschläge sind ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, sind Familienzuschläge nicht zu berücksichtigen.[1] Solche Zuschläge knüpfen an das Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bzw. an das Vorhandensein von Kindern an, d. h. sie sind arbeitsrechtlich davon dem Grunde oder der Höhe nach abhängig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zuschläge laufend oder unregelmäßig (einmalig) gezahlt werden.

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