1 Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen
1.1 Beitragspflicht in der Sozialversicherung
Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese als Zuschläge oder Zulagen bezeichnet werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Lohnzuschläge gezahlt werden aufgrund
- eines gesetzlichen Anspruchs,
- eines Tarifvertrags,
- einer Betriebsvereinbarung,
- einer einzelvertraglichen Regelung oder
- einer freiwilligen Zahlung.
1.2 Beitragsrechtliche Bewertung von Familienzuschlägen
Familienzuschläge (Sozialzuschläge) sind Einnahmen aus der Beschäftigung, die der Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Familienstand seines Arbeitnehmers zahlt. Dazu gehören z. B. Kinderzuschläge oder familienbedingte erhöhte Ortszuschläge im öffentlichen Dienst. Die Familienzuschläge sind ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, sind Familienzuschläge nicht zu berücksichtigen. Solche Zuschläge knüpfen an das Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bzw. an das Vorhandensein von Kindern an, d. h. sie sind arbeitsrechtlich davon dem Grunde oder der Höhe nach abhängig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zuschläge laufend oder unregelmäßig (einmalig) gezahlt werden.
2 Beitragsrechtliche Bewertung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen
Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine vollständige Übereinstimmung mit dem Steuerrecht. Es gilt eine abweichende Regelung: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR je Stunde beträgt. Bei dieser Grenze handelt es sich um einen Freibetrag. Liegt der Stundengrundlohn über 25 EUR, sind die Zuschläge nur teilweise beitragspflichtig. Durch die Anbindung an den Grundlohn wird jedoch deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerlichen Tatbestände abzustellen ist. Die gewährten Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden.
Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit
Für die gesetzliche Unfallversicherung sind solche Zuschläge jedoch immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR ist für die Unfallversicherung nicht maßgebend.
2.1 Maßgeblicher Grundlohn
Beim Grundlohn im Sinne von § 3b EStG handelt es sich um den laufenden lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn (laufendes Arbeitsentgelt), der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht. Der Grundlohn ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils nur insoweit maßgebend, als er 50 EUR in der Stunde nicht übersteigt. Lohnsteuerfreier Arbeitslohn gehört in keinem Fall zum Grundlohn.
Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung zählen ebenfalls zum Grundlohn
Zum laufenden Arbeitslohn, der in die Grundlohnberechnung miteinzubeziehen ist, zählen allerdings auch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds. Somit sind in die Grundlohnberechnung auch die Beträge einzubeziehen, die den Betrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 7.248 EUR; 2023: 7.008 EUR) nicht übersteigen, soweit es sich dabei um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Insoweit ist es unerheblich, dass im Sozialversicherungsrecht die Beitragsfreiheit von Beiträgen für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds auf den Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR; 2023: 3.504 EUR) begrenzt ist.
2.2 Ermittlung des maßgeblichen Grundlohns (Stundenlohns)
Der laufende Arbeitslohn bzw. das laufende Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen. Hierbei ist entsprechend den Ausführungen in R 3b Abs. 2 Nr. 3 LStR zu verfahren. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu dividieren. Bei einem Arbeitsentgelt, das als Monatsentgelt gezahlt wird, ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. Es gilt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Ermittlung des Stundengrundlohns eines Vollzeitbeschäftigten
Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.611 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich
Ermittlung des Stundengrundlohns:
4.611 EUR : 174 Stunden = 26,50 EUR
Ergebnis: Der Stundengrundlohn bet...