2.1 Steuerbegünstigte Zuschläge
Nach dem Einkommensteuergesetz sind nur Zuschläge begünstigt, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Steuerfrei sind deshalb nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn ein begünstigter Zuschlag nicht herausgerechnet werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit ein höherer Arbeitslohn gezahlt wird.
Zuschläge für Wechselschichtarbeit können nicht steuerfrei bleiben, auch wenn sie während der begünstigten Nachtarbeitszeit geleistet werden. Unschädlich ist es jedoch, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Vergütung der Mehrarbeit erfolgt oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem auch die Überstunden abgegolten sind.
Steuerfreie Zuschläge neben erhöhter Grundvergütung
Ein leitender Angestellter erhält ein Monatsgehalt von 10.000 EUR. Als Normalarbeitszeit werden in Anlehnung an den Tarifvertrag monatlich 170 Stunden vereinbart. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer entsprechend den betrieblichen Erfordernissen aber auch Überstunden leisten, die mit der Grundvergütung abgegolten sind. Daneben erhält der Arbeitnehmer Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe der nach dem Gesetz zulässigen Prozentsätze.
Ergebnis: Die vereinbarten Lohnzulagen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, können nach § 3b EStG steuerfrei bleiben. Diese Zuschläge werden "neben dem Grundlohn" gezahlt. Es ist nicht Voraussetzung, dass für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, neben dem steuerfreien Zuschlag ein weiterer Zuschlag für Mehrarbeit gewährt wird.
Urlaubsvergütung nicht steuerbegünstigt
In bestimmten Branchen erhalten Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs neben den festen Lohnbestandteilen des tariflich vereinbarten Lohns/Gehalts zusätzlich variable Bezüge, die sich u. a. an den im Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Urlaubsantritt bezogenen Mehrarbeitszuschlägen, Spätschichtzulagen, Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit orientieren.
Diese Urlaubsvergütung (einschließlich der zeitabhängigen Durchschnittszulagen), die der Arbeitnehmer für die Urlaubszeit erhält, ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Die darin enthaltenen variablen Bezüge werden nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet.
Eine entsprechende Regelung besteht im Fall der Entgeltfortzahlung. Auch während des Mutterschutzes weitergezahlte Zuschläge sind lohnsteuerpflichtig, auch soweit sie in dem nach § 18 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind.
Bezeichnung der Zuschläge unerheblich
Unerheblich ist es, unter welcher Bezeichnung die Zulagen vereinbart werden. Es ist allerdings darauf zu achten, dass Zulagen, die nicht ausdrücklich als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge vereinbart werden, nur steuerfrei bleiben dürfen, wenn es sich bei der zusätzlichen Entlohnung um Zeitzuschläge, also um solche Zulagen handelt, die ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten. Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Anforderungen oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind dagegen keine begünstigten Lohnzuschläge – auch nicht soweit sie auf begünstigte Zeiten entfallen. Offshore-Zulagen zur pauschalen Abgeltung der dortigen erschwerten Arbeitsbedingungen sind lohnsteuerpflichtige Zuschläge, da sie ausschließlich eine arbeitsbedingte Erschwernis abgelten.
Steuerpflicht von Gefahrenzulagen
Die Arbeitnehmer eines Betriebs erhalten aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen für die Arbeit von 18-22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für gefahrenträchtige Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der Arbeitnehmer erhält danach
- einen Spätarbeitszuschlag für die Zeit von 18–22 Uhr und
- eine Gefahrenzulage für die Zeit von 19–21 Uhr.
Ergebnis: Der für die Zeit von 20–22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit und kann im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei bleiben.
Anders als der Spätarbeitszuschlag wird die Gefahrenzulage nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit nicht begünstigt, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20–21 Uhr gewährt wird.
Dasselbe gilt für pauschale Bereitschaftsdienstzuzahlungen, die (teilweise) Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vergüten. Der Anteil der einheitlichen Entlohnung, der sich für die sonntags, feiertags oder nachts geleistete Arbeit ergibt, kann keinen begünstigten Zuschlag begründen.
Barabgeltung eines Freizeitanspruchs steuerpflichtig
Ebenfalls nicht begünstigt ist die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs, auch nich...