1 Beitragsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit
1.1 Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung
Ein insgesamt steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit er aus einem Entgelt berechnet wird, das 25 EUR je Stunde (sog. "Grundlohn") überschreitet. Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen müssen jedoch auch hier beachtet werden.
Beitragspflichtig: Nur Zuschlag aus 25 EUR/Std. übersteigendem Grundlohn
Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Grundlohn von 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag.
Nur regelmäßige Zuschläge beim Jahresarbeitsentgelt sind anrechenbar
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V sind die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SvEV beitragspflichtigen SFN-Zuschläge nur dann zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird. Bedeutsam ist dies in Fällen, wenn
- der Arbeitnehmer im Grenzbereich der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR allgemeine bzw. 62.100 EUR besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze) verdient, und
- im Einzelfall ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur durch die Berücksichtigung der regelmäßig geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit infrage käme.
1.2 Gesetzliche Unfallversicherung/Seesozialversicherung
Für die gesetzliche Unfallversicherung und in der Seefahrt gilt die Sonderbestimmung des § 1 Abs. 2 SvEV. Hiernach sind SFN-Zuschläge stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit in voller Höhe beitragspflichtig, selbst wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR spielt in der Unfallversicherung und in der Seefahrt bei der Beitragsfestsetzung somit keine Rolle. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz in der Unfallversicherung: Wenn der SFN-Zuschlag bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen wäre, bliebe er als Entgelt außer Betracht.
2 Ermittlung der Beitragspflicht – steuerliche Anbindung
SFN-Zuschläge sind dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn sie auf einen Grundlohn von mehr als 25 EUR je Stunde berechnet werden. Durch diese Anbindung an das je Stunde erzielte Entgelt wird deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerliche Bewertung abzustellen ist. Die gewährten SFN-Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind – bis auf die Begrenzung des Höchststundengrundlohns von 50 EUR – uneingeschränkt die Vorgaben des § 3b EStG und der R 3b LStR sowie die darauf basierenden Anweisungen der Finanzverwaltung maßgebend.
Sonderfälle
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in Abstimmung mit dem BMF den Standpunkt, dass – ungeachtet des Höchstgrundlohns von 50 EUR bzw. 25 EUR – Zuschläge für SFN-Arbeit maximal in Höhe des Betrags steuer- bzw. beitragsfrei bleiben, der sich jeweils unter Anwendung des Höchstgrundlohns und des in § 3b Abs. 1 und 3 EStG genannten Prozentsatzes ergibt. Wird z. B. ein Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 % auf einen Grundlohn von 30 EUR gezahlt, dann bleibt dieser Zuschlag von (20 % von 30 EUR =) 6 EUR beitragsfrei, weil er das maximal beitragsfreie Volumen von (25 % von 25 EUR =) 6,25 EUR nicht übersteigt. Beträgt der Grundlohn 40 EUR, ergibt sich ein Zuschlag von (20 % von 40 EUR =) 8 EUR; hiervon sind nur 6,25 EUR beitragsfrei, während der das maximal beitragsfreie Volumen (6,25 EUR) übersteigende Teil des Zuschlags in Höhe von 1,75 EUR der Beitragspflicht unterliegt.
Gezahlter Zuschlag ist geringer als Höchstzuschlag
Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG |
Grundlohn |
tatsächlich gezahlter Zuschlag |
steuerrechtlicher Höchstzuschlag |
steuer- und beitragsfrei sind |
20 EUR |
20 % |
4,00 EUR |
25 % |
4,00 EUR 4,00 EUR (SV) |
25 EUR |
20 % |
5,00 EUR |
25 % |
5,00 EUR 5,00 EUR (SV) |
30 EUR |
20 % |
6,00 EUR steuerrechtlicher Höchstzuschlag |
25 % |
6,00 EUR 6,00 EUR (SV) |
40 EUR |
20 % |
8,00 EUR |
25 % |
8,00 EUR 6,25 EUR (SV) |
Wird hingegen ein höherer Prozentsatz als in § 3b Abs. 1 und 3 EStG vorgesehen gezahlt, ist der steuer- bzw. beitragsfreie Zuschlag auf den gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz zu begrenzen, und zwar auch dann, wenn der Grundlohn weniger als 50 EUR bzw. 25 EUR beträgt.
Gezahlter Zuschlag ist höher als Höchstzuschlag
Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG |
Grundlohn |
tatsächlich gezahlter Zuschlag |
steuerrechtlicher Höchstzuschlag |
steuer- und beitragsfrei sind |
20 EUR |
30 % |
6,00 EUR |
25 % |
5,00 EUR 5,00 EUR (SV) |
25 EUR |
30 % |
7,50 EUR |
25 % |
6,25 EUR 6,25 EUR (SV) |
30 EUR |
30 % |
9,00 EUR |
25 % |
7,50 EUR 6,25 EUR (SV) |
40 EUR |
30 % |
12,00 EUR |
25 % |
10,00 EUR 6,25 EUR (SV) |