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Zuschläge

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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der Arbeitgeber die Leistungserbringung eines Arbeitnehmers honorieren, der zu Zeiten arbeitet, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder über die betriebliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Zuschläge werden im Regelfall gezahlt für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden.

Nur die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und beitragsfrei. Neben den genannten Zuschlägen hat ein Arbeitnehmer teilweise noch Anspruch auf Zulagen, die an andere Tatbestandsmerkmale anknüpfen: Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszulagen (z. B. Hitze- oder Wasserzuschläge) sowie Gefahren- und Schmutzzulagen.

Zum Arbeitslohn gehören sämtliche Bezüge, die sich zumindest im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Werden solche Lohnzulagen zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt, sind sie lohnsteuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, auch im Bereich übertariflicher Zuschläge.

Lohnsteuer: Das Einkommensteuergesetz enthält in § 19 Abs. 1 EStG nur eine beispielhafte Aufzählung, welche Bezüge zum Arbeitslohn gehören. Eine Definition des Arbeitslohnbegriffs findet sich in § 2 Abs. 1 LStDV, der in Abs. 2 Nr. 6 und 7 LStDV beispielhaft besondere Entlohnungen für Mehrarbeit bzw. Lohnzuschläge nennt, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden. Schließlich enthält R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR den Hinweis, dass zum Arbeitslohn auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit sowie Erschwerniszuschläge zählen. Die Besteuerung von steuerpflichtigen Lohnzuschlägen richtet sich...

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