2.1 Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer bestimmte Zuschüsse gewähren, die steuerfrei bleiben. Hierzu gehören z. B. folgende Zuschüsse:

  • Betreuungszuschuss für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und pflegebedürftige Angehörige[1],
  • Essenszuschuss (bis 3,10 EUR steuerfrei, darüber hinaus bis 4,13 EUR pauschal versteuert)[2],
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Kindergartenzuschuss,
  • Fahrtkostenzuschuss für öffentliche Verkehrsmittel.

2.2 Sozialversicherung

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV grundsätzlich auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar, soweit sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden. Soweit von diesem Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen bestehen, wird hierauf in den folgenden Ausführungen hingewiesen.

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