Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV grundsätzlich auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar, soweit sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden. Soweit von diesem Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen bestehen, wird hierauf in den folgenden Ausführungen hingewiesen.

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