Nachfolgend werden die meist verwendeten Zuschussarten im Hinblick auf ihre steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung aufgeführt.

3.1 Apothekerzuschuss

Der Apothekerzuschuss wird von der Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammern (GAK) an pharmazeutische Angestellte gezahlt. Hierzu gehören insbesondere

  • Kinderzulage,
  • Frauenzulage,
  • Dienstalterszulage sowie
  • Diebstahlzulage.

Alle Zahlungen werden im Zusammenhang mit der Erbringung einer Arbeitsleistung gewährt und stellen somit grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Die Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammern muss dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge mitteilen, damit dieser die zutreffenden Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge abführen kann.

3.2 Betreuungszuschuss für Kinder und pflegebedürftige Angehörige

Der Arbeitgeber kann steuerfreie Zuschüsse gewähren für die kurzfristige Betreuung von

  • schulpflichtigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
  • pflegebedürftigen Angehörigen, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, und
  • Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Denkbar sind kurzfristige berufliche Sondereinsätze oder die kurzfristige Betreuung von Kindern und Angehörigen bei Krankheit. Die Steuerfreiheit der Betreuungsleistungen ist auf maximal 600 EUR pro Jahr begrenzt.[1] Diese Steuerbefreiung ergänzt die für nicht schulpflichtige Kinder bestehende Möglichkeit zu steuerfreien Kindergartenzuschüssen.[2]

Steuerfrei sind außerdem Leistungen des Arbeitgebers zu Beratungsleistungen und/oder die Vermittlung einer Betreuungsleistung bei der Betreuung von Kindern und Angehörigen, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine betragsmäßige Obergrenze ist hierfür nicht vorgesehen.[3] Die beitragsrechtliche Behandlung ist an das Steuerrecht geknüpft.[4]

3.3 Dienstkleidungszuschuss

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Arbeitskleidung in Form von Barlohn an seine Arbeitnehmer sind stets steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.[1] Hingegen kann die Überlassung von Dienstkleidung steuer- und beitragsfrei bleiben, sofern ein überwiegend betriebliches Interesse anzunehmen ist.[2]

3.4 Essenszuschuss

Beteiligt sich ein Arbeitgeber durch die Gewährung von Essenszuschüssen an den Kosten der Lebenshaltung eines Arbeitnehmers, stellen diese Zuschüsse grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewährung eines Zuschusses jedoch auch steuerfrei gestaltet werden oder durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.[1] Hierbei kommen typischerweise 3 Anwendungsformen in Betracht:

  • Essenmarken
  • Kantinenmahlzeiten und
  • Geldzuschüsse des Arbeitgebers.
 
Hinweis

Pauschalbesteuerung führt zu Beitragsfreiheit

Soweit Essenszuschüsse pauschal versteuert werden können, bleiben sie beitragsfrei.

3.4.1 Essenmarke

Beträgt der Wert der Essenmarke nicht mehr als 7,23 EUR (2023: 6,90 EUR), ist der geldwerte Vorteil höchstens mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, im Jahr 2024 also mit 4,13 EUR. Zuzahlungen des Mitarbeiters zu seinem Essen mindern den geldwerten Vorteil.[1] Für die Beurteilung, ob vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Essenmarken beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, gelten uneingeschränkt die für die steuerliche Bewertung maßgeblichen Grundsätze.

3.4.2 Kantinenmahlzeit

Ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine verbilligte oder kostenlose Mahlzeit innerhalb einer Kantine, ist diese Leistung zwar grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig, kann aber mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit im Rahmen der Pauschalbesteuerung, die Kosten für die Steuer auf den Arbeitgeber zu übertragen.[1] Soweit hiernach eine Pauschalbesteuerung möglich ist, besteht auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.[2]

3.4.3 Arbeitstäglicher Essenszuschuss

Die Regelungen zu Essenmarken und Kantinenmahlzeiten gelten in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an deren Stelle einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen arbeitstäglichen Zuschuss zu Mahlzeiten einräumt.[1] Auch in diesem Fall ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (2024: 4,13 EUR für Mittagessen). Der arbeitstägliche Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigen, also 2024 insgesamt nicht mehr als 7,23 EUR betragen. Außerdem darf der Essenszuschuss nicht an Arbeitnehmer während der ersten 3 Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit am selben Einsatzort gewährt werden. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die eine längerfristige Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf der 3-Monatsfrist ausüben.[2]

Zahlt der Arbeitnehmer mindestens ...

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