Carola Hausen, Norbert Minn
1 Steuerpflichtige Zuschüsse
1.1 Lohnsteuer
Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse an den Arbeitnehmer, die in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers stehen, handelt es sich bei diesen Zuschüssen – unabhängig von der konkreten Bezeichnung – grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Typische Formen der Zuschussgewährung sind witterungsbedingte Zuschüsse (Saison-Kurzarbeitergeld), Zuschüsse zum Krankengeld oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Zuschüsse können auch sozialen Charakter haben, z. B. steuerfreie Kindergartenzuschüsse und steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse. Möglich ist auch die Zahlung von Zulagen, die aufgrund einer besonderen Beanspruchung des Arbeitnehmers infolge seines Arbeitsplatzes entstehen (Erschwerniszulagen usw.).
Besteuerung als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug
Erfolgt die Zahlung von Zuschüssen als laufender Arbeitslohn erfolgt die Besteuerung auch entsprechend als laufender Bezug nach der Monatslohnsteuertabelle. Stellt der Zuschuss eine Einmalzahlung dar, gelten die Regeln für die Besteuerung von sonstigen Bezügen.
Steuerpflichtig sind z. B. folgende vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse:
1.2 Sozialversicherung
Steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV als Einnahmen aus der Beschäftigung auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung. Allerdings treffen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV enthaltenen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen von diesem Grundsatz.
2 Steuerfreie Zuschüsse
2.1 Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer bestimmte Zuschüsse gewähren, die steuerfrei bleiben. Hierzu gehören z. B. folgende Zuschüsse:
- Betreuungszuschuss für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und pflegebedürftige Angehörige,
- Essenszuschuss (bis 3,10 EUR steuerfrei, darüber hinaus bis 4,13 EUR pauschal versteuert),
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kindergartenzuschuss,
- Fahrtkostenzuschuss für öffentliche Verkehrsmittel.
2.2 Sozialversicherung
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV grundsätzlich auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar, soweit sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden. Soweit von diesem Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen bestehen, wird hierauf in den folgenden Ausführungen hingewiesen.
3 Zuschüsse von A bis Z
Nachfolgend werden die meist verwendeten Zuschussarten im Hinblick auf ihre steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung aufgeführt.
3.1 Apothekerzuschuss
Der Apothekerzuschuss wird von der Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammern (GAK) an pharmazeutische Angestellte gezahlt. Hierzu gehören insbesondere
- Kinderzulage,
- Frauenzulage,
- Dienstalterszulage sowie
- Diebstahlzulage.
Alle Zahlungen werden im Zusammenhang mit der Erbringung einer Arbeitsleistung gewährt und stellen somit grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammern muss dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge mitteilen, damit dieser die zutreffenden Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge abführen kann.
3.2 Betreuungszuschuss für Kinder und pflegebedürftige Angehörige
Der Arbeitgeber kann steuerfreie Zuschüsse gewähren für die kurzfristige Betreuung von
- schulpflichtigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
- pflegebedürftigen Angehörigen, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, und
- Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Denkbar sind kurzfristige berufliche Sondereinsätze oder die kurzfristige Betreuung von Kindern und Angehörigen bei Krankheit. Die Steuerfreiheit der Betreuungsleistungen ist auf maximal 600 EUR pro Jahr begrenzt. Diese Steuerbefreiung ergänzt die für nicht schulpflichtige Kinder bestehende Möglichkeit zu steuerfreien Kindergartenzuschüssen.
Steuerfrei sind außerdem Leistungen des Arbeitgebers zu Beratungsleistungen und/oder die Vermittlung einer Betreuungsleistung bei der Betreuung von Kindern und Angehörigen, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine betragsmäßige Obergrenze ist hierfür nicht vorgesehen. Die beitragsrechtliche Behandlung ist an das Steuerrecht geknüpft.
3.3 Dienstkleidungszuschuss
Zuschüsse des Arbeitgebers zur Arbeitskleidung in Form von Barlohn an seine Arbeitnehmer sind stets steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Hingegen kann die Überlassung von Dienstkleidung steuer- und beitragsfrei bleiben, sofern ein überwiegend betriebliches Interesse anzunehmen ist.
3.4 Essenszuschuss
Beteiligt sich ein Arbeitgeber durch die Gewährung von Essenszuschüssen an den Kosten der Lebenshaltung eines Arbeitnehmers, stellen diese Zuschüsse grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewährung e...