Zu den Sozialleistungen i. S. d. § 23c SGB IV zählen insbesondere folgende Leistungen:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Eltern- und Erziehungsgeld.

Bei gesetzlichen Leistungsträgern errechnet sich die Nettosozialleistung aus der Bruttosozialleistung abzüglich der vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Nettoleistung identisch. Die maßgebliche Nettosozialleistung bleibt während des gesamten Zeitraums des Sozialleistungsbezugs unverändert. Dies gilt auch bei der Dynamisierung und Kürzung der Bemessungsgrundlagen für die Sozialleistung, nicht jedoch bei einem Wechsel der Leistungsart (z. B. Wechsel von Kranken- zu Übergangsgeld).

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