6.1 Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
Für Arbeitnehmer innerhalb des Übergangsbereichs ist in der Entgeltbescheinigung das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt einzutragen. Aus diesem Betrag wird ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze unter Außerachtlassung der Besonderheiten der Berechnung im Übergangsbereich ermittelt. Sofern für einen Beschäftigten, dessen regelmäßiges Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, die beitragspflichtigen Einnahmen den Betrag von 556,01 EUR unterschreiten, errechnen sich die beitragspflichtigen Einnahmen durch Multiplikation mit dem Faktor F (2025: 0,6683).
6.2 Mutterschaftsgeld
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Zu einem Überschreiten des SV-Freibetrags kann es nur kommen, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben der Freigrenze von 50 EUR die Regelung zu den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen. Aus Gründen der Praktikabilität kann auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV und anschließend Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV) verzichtet werden. Der beitragsfreie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.
Das auszugleichende Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.
6.3 Elternzeit
Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen.
Für die beitragsrechtliche Beurteilung ist das Erziehungs- oder Elterngeld maßgebend. Das Mutterschaftsgeld wird auf diese beiden Leistungen angerechnet. Der Bezug von Eltern- oder Erziehungsgeld reduziert den SV-Freibetrag nicht. Bei einer Elternzeit ohne Erziehungs-/Elterngeld wird § 23c SGB IV nicht angewendet.
6.4 Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge
Die während des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, können als Arbeitsentgelt ausgenommen werden, wenn sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht.
Für Zeiten seit 1.1.2008 gilt eine geänderte Beitragsfreiheit für Zuwendungen bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes:
- Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, höchstens monatlich 100 EUR, ist bis zur Höhe von 2,5 % des für seine Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, abzüglich eines Freibetrags von monatlich 13,30 EUR.
- Der in der Summe von monatlich 100 EUR übersteigende Teil der Umlage ist dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wird im Rahmen des § 23c SGB IV aber nicht berücksichtigt.
- Bei Zahlung weiterer arbeitgeberseitigen Leistungen neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung darf das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR überstiegen werden; der das gesamte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag zzgl. des Hinzurechnungsbetrags, ist beitragspflichtig.
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge während eines Krankengeldbezugs
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.837,55 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
monatlich |
1.972,92 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
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Krankengeldzuschuss |
monatlich |
289,45 EUR |
Vermögenswirksame Leistung |
monatlich |
39,88 EUR |
gesamt |
monatlich |
329,33 EUR |
Nettokrankengeld |
monatlich |
1.683,47 EUR |
SV-Freibetrag (1.972,92 EUR – 1.683,47 EUR) |
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289,45 EUR |
Arbeitgeberumlage (8,45 % v. 3.837,55 EUR) |
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324,27 EUR |
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (3 % v. 7.550 EUR) |
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- 226,50 EUR |
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG |
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- 92,03 EUR |
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert) |
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5,74 EUR |
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV (2,5 % v. 1.183,43 EUR – 13,30 EUR) |
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16,29 EUR |
beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV seit 1.1.2008 226,50 EUR + 92,03 EUR = 318,53 EUR – 100 EUR |
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218,53 EUR |
Der SV-Freibetrag wird durch die Zahlungen des Arbeitgebers mtl. mit 280,44 EUR (39,88 EUR [329,33 EUR – 289,45 EUR] + 5,74 EUR + 16,29 EUR + 218,53 EUR) um mehr als 50 EUR überschritten. Bei diesem Betrag handelt es sich um die monatliche beitragspflichtige Einnahme.
6.5 Altersteilzeit
Der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag ist nicht zu den (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während einer Entgeltersatzleistung zu zählen.
Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 23c Abs. 1 S...