Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen.

Für die beitragsrechtliche Beurteilung ist das Erziehungs- oder Elterngeld maßgebend. Das Mutterschaftsgeld wird auf diese beiden Leistungen angerechnet. Der Bezug von Eltern- oder Erziehungsgeld reduziert den SV-Freibetrag nicht. Bei einer Elternzeit ohne Erziehungs-/Elterngeld wird § 23c SGB IV nicht angewendet.

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