Die Arbeitgeber müssen den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträgern das Nettoarbeitsentgelt und die beitragspflichtigen Brutto- und Nettoeinnahmen mitteilen. Die Mitteilungen der Arbeitgeber erfolgen mit den jeweiligen Entgeltbescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen.

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