Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zuschuss zu Sozialleistungen (Beitragsrechtliche Beurtei ... / Sozialversicherung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Beitragspflicht der Zuschüsse

Arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Krankentagegeld oder
  • Eltern- oder Erziehungsgeld

erzielt werden, gelten nicht als Arbeitsentgelt. Zu diesen arbeitgeberseitigen Leistungen gehören auch Sachbezüge. Voraussetzung hierfür ist, dass sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigen.[1]

Um prüfen zu können, ob die (weiter-) gewährte arbeitgeberseitige Leistung beitragspflichtig ist, muss zunächst der SV-Freibetrag ermittelt werden. Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung.

Der über den SV-Freibetrag hinausgehende Teil des Zuschusses ist in vollem Umfang beitragspflichtig, wenn er die Grenze von monatlich 50 EUR überschreitet.

[1] § 47 SGB V.

2 (Netto-) Sozialleistungen

Zu den Sozialleistungen i. S. d. § 23c SGB IV zählen insbesondere folgende Leistungen:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Eltern- und Erziehungsgeld.

Bei gesetzlichen Leistungsträgern errechnet sich die Nettosozialleistung aus der Bruttosozialleistung abzüglich der vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Nettoleistung identisch. Die maßgebliche Nettosozialleistung bleibt während des gesamten Zeitraums des Sozialleistungsbezugs unverändert. Dies gilt auch bei der Dynamisierung und Kürz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren