1 Beitragspflicht der Zuschüsse
Arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von
- Krankengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Krankentagegeld oder
- Eltern- oder Erziehungsgeld
erzielt werden, gelten nicht als Arbeitsentgelt. Zu diesen arbeitgeberseitigen Leistungen gehören auch Sachbezüge. Voraussetzung hierfür ist, dass sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigen.
Um prüfen zu können, ob die (weiter-) gewährte arbeitgeberseitige Leistung beitragspflichtig ist, muss zunächst der SV-Freibetrag ermittelt werden. Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung.
Der über den SV-Freibetrag hinausgehende Teil des Zuschusses ist in vollem Umfang beitragspflichtig, wenn er die Grenze von monatlich 50 EUR überschreitet.
2 (Netto-) Sozialleistungen
Zu den Sozialleistungen i. S. d. § 23c SGB IV zählen insbesondere folgende Leistungen:
- Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
- Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
- Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Kriegsopferfürsorge),
- Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
- Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
- Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
- Eltern- und Erziehungsgeld.
Bei gesetzlichen Leistungsträgern errechnet sich die Nettosozialleistung aus der Bruttosozialleistung abzüglich der vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Nettoleistung identisch. Die maßgebliche Nettosozialleistung bleibt während des gesamten Zeitraums des Sozialleistungsbezugs unverändert. Dies gilt auch bei der Dynamisierung und Kürzung der Bemessungsgrundlagen für die Sozialleistung, nicht jedoch bei einem Wechsel der Leistungsart (z. B. Wechsel von Kranken- zu Übergangsgeld).
3 Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
In der Regel entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem Nettoarbeitsentgelt, das in der Entgeltbescheinigung (Ziffer 2.2) zur Berechnung von Krankengeld einzutragen ist. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern kann beim Abzug des Beitragszuschusses vom Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung max. der Höchstbeitragszuschuss berücksichtigt werden (2024: 421,76 EUR/KV und 87,98 EUR/PV bundeseinheitlich außer Sachsen und 62,10 EUR/PV im Bundesland Sachsen; 2023: 403,99 EUR/KV und 76,06 EUR/PV bundeseinheitlich außer Sachsen und 51,12 EUR/PV im Bundesland Sachsen).
Wenn arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein abweichendes Nettoarbeitsentgelt vorsehen, kann auch dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden. Es kann auch das Nettoentgelt angesetzt werden, das im Fall der tatsächlichen Beschäftigung erzielt würde.
Ermittlung des Nettoentgelts bei tarifrechtlicher Regelung für die Berechnung des Zuschusses
Aufgrund mangelnden Auftragsvolumens seines Arbeitgebers erzielt ein Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit folgendes Entgelt:
Bruttoarbeitsentgelt |
3.000 EUR mtl. |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
2.100 EUR mtl. |
Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vertraglich ein Nettoarbeitsentgelt von 2.300 EUR monatlich. Dieses wird für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung (Krankengeld) zugrunde gelegt.
Das so festgelegte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs der Sozialleistung unverändert. Dies gilt auch im Fall der tarifvertraglichen Erhöhung einer arbeitgeberseitigen Leistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine arbeitgeberseitige Leistung hinzukommt oder von mehreren Leistungen eine wegfällt.
4 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Zur Berechnung der Beiträge ist zunächst der SV-Freibetrag zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Differenz aus dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung. Der den SV-Freibetrag übersteigende Teil der arbeitgeberseitigen Leistung ist beitragspflichtig, soweit gleichzeitig die Bagatellgrenze von monatlich 50 EUR überschritten wird.
Ermittlung SV-Freibetrag
|
EUR monatlich |
EUR kalendertäglich |
Bruttoarbeitsentgelt |
3.000,00 |
|
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
2.100,00 |
|
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
500,00 |
|
Nettokrankengeld |
1.628,10 |
54,27 |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) |
471,90 |
15,73 |
Der SV-Beitrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 28,10 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR. Es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
5 Bagatellgrenze
Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich nicht um eine echte Freigrenze. Dies bedeutet, dass vom ersten Cent an Beiträge zu entrichten sind, wenn die Nettosozialleistung und die arbeitgeberseitige Leistung das Vergleichsnettoarbeitsentgelt zuzüglich der Bagatellgrenze von 50 EUR überschreiten.
Überschreiten der Baga...