Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfuegung v. 04.09.2024, S 0122.2.1-1/16 St 43
Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie
- beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder
- beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a oder c EStG vorliegt oder
- beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG) oder
- wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.
Für diese Arbeitnehmer werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und geändert (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG).
1. Arbeitnehmer, die auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden
Für Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Bei diesen Personen führt die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen dazu, dass diese Fälle als Pflichtveranlagungsfälle zu behandeln sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG). Für die Veranlagung ist das Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b 2. Halbsatz EStG).
Auf Antrag unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG nehmen bislang noch nicht am ELStAM-Verfahren teil. Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG werden deshalb noch nicht gebildet bzw. geändert. Bis zur Teilnahme an ELStAM ist deshalb das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das im Veranlagungszeitraum die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erteilt oder zuletzt eine Eintragung auf der Bescheinigung vorgenommen hat.
Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann örtlich zuständig, wenn der Steuerpflichtige oder ggf. sein über § 1a EStG zu berücksichtigender Ehegatte noch andere Einkünfte als die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen. Geht die örtliche Zuständigkeit für die Bildung oder Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach § 39 Abs. 2 EStG für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 EStG gehört, auf ein anderes lohnsteuerliches Betriebsstättenfinanzamt über (z. B. aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers oder einer Sitzverlegung des Arbeitgebers), so geht die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG nur dann auch auf dieses Finanzamt über, wenn es in diesem Veranlagungszeitraum Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet oder geändert hat.
Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann für den Veranlagungszeitraum, für den eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG durchzuführen ist, zuständig, wenn der Steuerpflichtige in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG wird ("veranlagungszeitraumbezogene" Zuständigkeit). Erst für den Veranlagungszeitraum, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AO.
Bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG wird § 1 Abs. 3 EStG erst im Rahmen der Veranlagung angewendet. Der Lohnsteuerabzug erfolgt hingegen nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht. Die örtliche Zuständigkeit liegt nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Das zuletzt für den Lohnsteuerabzug zuständige Finanzamt ist auch für die Durchführung der Veranlagung zuständig.
Wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren in einem Veranlagungszeitraum mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig sind, ist im Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG, das aktuellste Betriebsstättenfinanzamt auch für die Durchführung der Antragsveranlagung zuständig.
Ausnahmen: