Ein Gesetzesverstoß ist auch gegeben, wenn ein Arbeitnehmer, der die in § 37 Abs. 5 DSGVO geforderten Qualifikationen nicht besitzt, zum Datenschutzbeauftragten bestellt wird.

Gleiches gilt für sonstige betriebliche Beauftragte, bei denen gesetzlich geforderte, persönliche oder fachliche Qualifikationen vorhanden sein müssen, z. B. die Bestellung eines Immisionsschutzbeauftragten gemäß §§ 55 Abs. 1a, Abs. 2, 58c Abs. 1 BImSchG.

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