Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen kann der Vollstreckungsgläubiger beim Prozessgericht erster Instanz (Arbeitsgericht) im Fall von Zuwiderhandlungen des Schuldners die Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft) beantragen, sofern der Schuldner im Vollstreckungstitel durch die Androhung dieser Ordnungsmittel zur Erfüllung der Pflichten angehalten wurde (§§ 890892 ZPO). Diese Festsetzung kann auch bereits im Urteil enthalten sein.

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